Beispiel -Private Haftpflichtversicherung
   

Fair-Makler.com E. Stopp - Tel. 03737 / 7714 92 – informiert :
Auszug aus map-report !! 10/ 2003
FALLEN FÜR VERBRAUCHER

Beispiel:
Haftpflichtversicherungen


Einige Jahre ist es her. Plötzlich stand in Berlin eine Kirche in Flammen. Kinder hatten mit Feuer gespielt. Schaden: 20 Millionen EURO. Die Eltern waren gut versichert. Sie hatten eine Privathaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1,5 Millionen EURO. Also mussten sie nur noch 18,5 Millionen EURO aus eigener Tasche bezahlen.

Der Feuerversicherer der Kirche ließ Gnade vor Recht ergehen und verzichtete auf Regressansprüche. Die 18,5 Millionen EURO hätte er von der Arbeitnehmerfamilie nie bekommen. Doch - auf einen derartigen Gnadenerweis sollte man sich nie verlassen.

Zwei gewaltige und unterschätzte Risiken bedrohen Privathaushalte besonders:
  • Kinder, die mit Feuer spielen und dabei Millionenwerte vernichten;
  • Unfälle zwischen Fahrradfahrern und Fußgängern, die zu schwersten Verletzungen bis hin zur Querschnittslähmung führen können.

Wer einen Menschen in den Rollstuhl katapultiert, der kann die erste Million EURO allein schon für Krankenhauskosten und Rehabilitation einkalkulieren. Wenn das Opfer noch jung ist und gut verdient, dann wird eine halbe Millionen EURO für die lebenslangen Rentenansprüche nicht ausreichen.

Doch mehr als eine Millionen EURO Deckungssumme in der Privathaftpflichtversicherung dürften weniger als 10 % der Bundesbürger haben. Wie viel haben Sie? Wann hat Sie Ihr Versicherungsvermittler (Vertreter, Versicherungsmakler, Bank, Internet - Marktplatz) je über die Risiken unzureichender Deckungssummen in der Privathaftpflichtversicherung nachhaltig aufgeklärt? Wenn Sie diese Frage mit "noch nie" beantworten müssen, dann brauchen Sie einen anderen Versicherungsvermittler. Vielleicht sogar einen guten Anwalt, der diesen klassischen Beratungsfehler verfolgt.

Kann Ihr Versicherungsmittler überhaupt Deckungssummen von über 5 Millionen EURO anbieten?

BGB § 1626 Abs. 1; BGB § 1631 Abs. 1; BGB § 832 Abs. 1 S. 1; StVO § 42 Zeichen 325
  1. Für die Bestimmung des Umfangs der Aufsichtspflicht der Eltern über ein noch nicht siebenjähriges Kind ist nicht auf bestimmte Altersgrenzen, sondern auf konkret festzustellende, individuelle Eigenschaften und Fähigkeiten des Kindes in Verbindung mit den objektiven Umständen abzustellen (gegen OLG Zweibrücken NZV 1992, 509; AG Detmold NJW 1997, 1788).
  2. Aktuelle Empfehlungen an den Gesetzgeber, die Haftung von Kindern im Straßenverkehr auf das vollendete zehnte Lebensjahr anzuheben (Verkehrsgerichtstag 1999), sind zum Schutz der Kinder gedacht und sprechen nicht für eine Ausweitung der Aufsichtspflicht der Eltern.
  3. Zu den in einer "Spielstraße" umfassend erlaubten Kinderspielen gehört auch das Herumfahren mit Kinderfahrrädern. Innerhalb solcher Zonen ist eine wesentlich geringere elterliche Überwachung als in anderen Verkehrsräumen geboten. Der Umstand, dass das Kind den Bereich zielgerichtet als Verkehrsteilnehmer befährt, ändert daran nichts.
199) OLG Hamm, Urteil vom 9. 6. 2000 (9 U 226/99)

Anmerkung: Vgl. zur Aufsichtspflicht von Eltern im Straßenverkehr zuletzt OLG Hamm VersR 2001, 386.

Die 1940 geborene Kl. nahm die Bekl. wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht über den 1992 geborenen Sohn L. auf Schadensersatz in Anspruch. Sie befuhr am 11. 3. 1999 gegen 14.15 Uhr mit ihrem Fahrrad in A. die D.-Straße, eine mit dem Zeichen 325 zu § 42 StVO verkehrsberuhigte Zone. Bei ihrer Fahrt in Richtung G.-Weg kam ihr L. mit seinem Fahrrad entgegen. Nach ihrem Vorbringen soll L. in Höhe der Einmündung der X.-Straße unmittelbar vor ihr nach links abgebogen und dabei gegen ihr Vorderrad gefahren sein. Dadurch sei sie gestürzt. Die Kl. hat sich unstreitig folgende Verletzungen zugezogen: eine Basisfraktur des 4. Mittelfußknochens links, eine Mittelfußdistorsion links und eine Distorsion des linken Sprunggelenks mit Außenbandzerrung.

Die Kl. verlangte von den Bekl. Ersatz des ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schadens und die Feststellung der Eintrittspflicht für Zukunftsschäden. Sie vertrat die Auffassung, L. habe nicht unbeaufsichtigt auf der D.-Straße Rad fahren dürfen, da er zum Zeitpunkt des Unfalls erst sechs Jahre und neun Monate alt war. Das Kind sei, wie der Unfall gezeigt habe, nicht zur selbstständigen Teilnahme am öffentlichen Verkehr befähigt gewesen, habe keine hinreichende Verkehrserfahrung gehabt und sei auch nicht hinreichend belehrt worden.

Die Bekl. traten dem entgegen. Sie verwiesen darauf, dass der Unfall sich in einer verkehrsberuhigten Zone - Spielstraße nach Zeichen 325 zu § 42 StVO - ereignet hat. Sie bestritten den behaupteten Unfallhergang und ein verkehrswidriges Verhalten von L. Sie behaupteten, L. sei ein normal entwickeltes Kind, ein geübter Radfahrer und beherrsche den Weg, den er an diesem Tag fahren wollte, sicher. Dies sei auch durch gezielte, unbeobachtete Kontrollen sichergestellt gewesen. Darüber hinaus sei L. von ihnen immer wieder belehrt worden und habe an Verkehrserziehungsmaßnahmen teilgenommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 832 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

  1. Nach § 832 Abs. 1 S. 1 BGB sind die nach §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB aufsichtspflichtigen Eltern zwar verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den ihr Kind einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht besteht jedoch nicht, wenn sie nachweisen, dass sie ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre.
  2. Die Kl. ist durch den Sohn der Bekl. widerrechtlich verletzt worden, da der Unfall auf einem verkehrswidrigen Verhalten des Kindes beruht. Insoweit ist die Unfalldarstellung der Kl. zugrunde zu legen, wonach L. - aus seiner Sicht - plötzlich von rechts nach links fuhr und dabei gegen die Vordergabel des Fahrrads der Kl. prallte, den Sturz verursachte und die Kl. verletzte. Die Kl. hat diesen Hergang so schon bei der Polizei geschildert und bei ihrer Anhörung durch den Senat wiederholt. Die beiden Polizeibeamten, die Zeugen S. und M., haben bestätigt, dass der Hergang des Unfalls nach den Angaben der Kl. aufgenommen wurde und darauf auch die Unfallskizze beruht, die dem Senat vorlag. Auf die Abweichung, die sich bei ihrer Unfalldarstellung im Rahmen der Anhörung durch den Senat ergeben hat, wonach die Kl. selbst nicht links, sondern rechts an dem in ihrer Fahrtrichtung liegenden Pflanzbeet vorbeigefahren sein will, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist, dass L. offenbar nach links in die X.-Straße abbiegen wollte, wofür auch spricht, dass dies der vorgesehene Weg war, um zu seinem Freund zu fahren. Sein Verhalten erfüllt die Voraussetzungen eines verkehrswidrigen Abbiegens nach § 9 Abs. 1 StVO.
  3. Diese widerrechtliche Schadensverursachung beruht jedoch nicht auf einer Aufsichtspflichtverletzung der Bekl.

a)  
Der Inhalt der Aufsichtspflicht ergibt sich im Einzelfall aus dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des aufsichtsbefohlenen Kindes sowie danach, was den Eltern nach den jeweiligen Verhältnissen und objektiven Umständen geboten ist und zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern im Licht vernünftiger Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch das Kind abzuwenden. Dabei kommt es stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls genügt worden ist (vgl. BGH VersR 1988, 83 [84] = NJW-RR 1987, 1430 [1431] m. w. N.; OLG Celle VersR 1988, 1240 = NJW-RR 1988, 216; KG MDR 1997, 840). Die Aufsichtspflicht wird mithin zum einen durch Eigenschaften des aufsichtsbedürftigen Kindes und zum anderen durch die Schadensgeneigtheit des Unfallbereichs und der danach gegebenen und zu erwartenden konkreten Gefahrensituation bestimmt. Dabei hat der Aufsichtspflichtige zu berücksichtigen, dass beides in einer inhaltlichen Wechselbeziehung steht. Je gefahrenträchtiger die objektiven Umstände sind, umso größere Anforderungen sind an die Eigenschaften und Fähigkeiten des Kindes zu stellen um es unbeaufsichtigt lassen zu können. Umgekehrt müssen Defizite im Bereich der subjektiven Elemente zu größeren Anforderungen an die Aufsichtspflicht führen, und zwar unter Umständen selbst dann, wenn sich das Kind in einem objektiv überschaubaren und vertrauten Bereich ohne besondere Gefahrneigungen bewegt.
b) 
Für die Frage, ob und inwieweit eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern gegeben ist, nur weil sie das Kind mit einem Fahrrad außerhalb des elterlichen Gesichtskreises fahren lassen, wird teilweise auf bestimmte Altersgrenzen zur Bestimmung der Verkehrsreife, teilweise auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt, die nach den dargelegten Grundsätzen festzustellen sind.
bb)  
Die zuerst genannte Auffassung meint, die Benutzung eines Fahrrads setze eine gewisse Reife des Kindes voraus, die vor Vollendung des siebten Lebensjahrs kaum anzunehmen sei (vgl. OLG Zweibrücken NZV 1992, 509). Die Reifeentwicklung von Sechs- bis Siebenjährigen sei im Allgemeinen noch nicht so weit vorangeschritten, dass Verkehrsregeln beherrscht und jederzeit auch beherzigt werden (so auch AG Detmold NJW 1997, 1788).

Dem schließt sich der Senat nicht an. Sachgerecht ist es vielmehr von einer bestimmten Altersgrenze abzusehen und nach allgemeinen Grundsätzen auf die konkret festzustellenden, individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten des Kindes in Verbindung mit den objektiven Umständen abzustellen. Dies allein entspricht dem Wortlaut und Zweck des § 832 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Argument, dass sonst ohne Beachtung einer allgemeinen Altersgrenze eine Haftungslücke drohe, kann nicht überzeugen, da die Aufsichtspflicht der Eltern nicht ihren Grund darin findet, dass jederzeit eine Haftpflicht im Fall der Schädigung durch ein Kind bereitsteht.

Die Haftung für ein (vermutetes) Aufsichtsverschulden ist keine Gefährdungshaftung. Ihr innerer Grund besteht vielmehr in der gesetzlichen Pflicht der Eltern, wie sie §§ 1626 ff., 1631 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmen. Dazu gehört auch eine sinnvolle Hinführung des Kindes zu einem selbstständigen, verantwortungsbewussten und umsichtigen Verhalten im Verkehr. Dies ist jedoch nur möglich, wenn ein Kind auch altersgerecht angepasste Gelegenheiten bekommt, sich ohne ständige Beobachtung, Kontrolle und Anleitung selbst im Verkehr zu bewähren.

Im Ergebnis erkennen dies auch die Stimmen an, die zur Befürwortung einer Altersgrenze neigen, indem Ausnahmen zugelassen sein sollen, die darin bestehen, dass ein Kind beim Radfahren in vertrauter Umgebung, nahe der elterlichen Wohnung, bei der Benutzung von Rad- oder Gehwegen oder auch sonst nach seiner konkreten Erfahrung, nach der objektiven Verkehrsdichte und dem unter Umständen geringen Maß an Gefährdung eben nicht ständiger Aufsicht bedürfe, selbst wenn es jünger ist, als die im Regelfall vorgesehene Altersgrenze vorgibt (vgl. dazu Greger, Haftpflichtrecht des Straßenverkehrs 3. Aufl. § 16 StVG Rdn. 185, 188). Die Befürwortung einer solchen Altersgrenze würde im Übrigen auch nicht dem unterschiedlichen Entwicklungsstand bei Kindern gleichen Alters gerecht, und es würde übersehen, dass von Kindern, die sechs Jahre alt und infolgedessen schulpflichtig sind, auch erwartet wird im Straßenverkehr den Schulweg zu meistern. Schließlich würde ohne sachlichen Grund außer Betracht bleiben, dass es auch auf die Besonderheiten des jeweiligen Verkehrsraums ankommt.

Ohne Erfolg beruft sich die Kl. auf die Empfehlungen des Verkehrsgerichtstags 1999 - Arbeitskreis III, die dieser Würdigung im Ergebnis nicht entgegenstehen. Die Empfehlungen beinhalten den Vorschlag, dass der Gesetzgeber die Haftung/Mithaftung von Kindern im Straßenverkehr auf das vollendete zehnte Lebensjahr anheben und eine Haftung des motorisierten Verkehrs gegenüber Kindern nur noch für Fälle von höherer Gewalt ausschließen soll. Diese zum Schutz der Kinder gedachten Empfehlungen besagen indes nichts über die Aufsichtspflicht der Eltern, die nicht auszuweiten ist, weil das Kind sich mit zunehmendem Alter gerade selbstständig bewähren können muss. Außerdem wird bei den Empfehlungen offensichtlich an Gefahren angeknüpft, die mit dem motorisierten Verkehr zusammenhängen, nicht dagegen an das Radfahren des Kindes und dessen jeweilige altersspezifische Fertigkeit und Verkehrserfahrung.

Allein der Umstand, dass L. zum Zeitpunkt des Unfalls erst sechs Jahre und neun Monate alt war und unbeaufsichtigt Fahrrad fuhr, begründet demnach noch kein Aufsichtsverschulden der Bekl.

c) 
Die Bekl. haben darüber hinaus dargelegt und bewiesen, dass L. ein verkehrserfahrenes Kind ist, seit langem das Fahrrad benutzt und das heimische Umfeld, wie auch den Weg, den er speziell am 11. 3. 1999 benutzen sollte, beherrscht. Sie verweisen mit Recht darauf, dass es noch nie zu Unfällen und Schäden gekommen ist und dass nach ihren Beobachtungen, die auch heimlich vorgenommen worden sind, keinerlei Auffälligkeiten zu verzeichnen waren.

Nach ihren Darlegungen vor dem Senat hat L. das größere Kinderfahrrad zu seinem sechsten Geburtstag bekommen und ist damit regelmäßig, mehrfach in der Woche, auf dem auch jetzt von ihm benutzten Weg zu seinem Freund gefahren. Das Radfahren wurde mit ihm geübt, und es wurden mit der Familie Radtouren unternommen, bei denen der Eindruck zu gewinnen war, dass L. sein Rad beherrschte und sicher fuhr. Er wurde gelegentlich auch unbeobachtet überwacht. An seinen Fertigkeiten und an der Beherrschung des Rads mussten für die Bekl. auch deshalb keine Zweifel auftreten, weil das Rad, auch wenn L. allein unterwegs war, immer unbeschädigt blieb.

Diese Angaben der Bekl. haben die Zeugen B., die Großeltern von L. bestätigt (wird ausgeführt).

d) 
Unter diesen Umständen, die der Senat nach den sachlich übereinstimmenden Aussagen aller hierzu vernommenen Zeugen als bewiesen ansieht, haben die Bekl. ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, indem sie L. gestatteten, unkontrolliert und allein zu seinem Freund zu fahren. Es gehörte vielmehr zu der ihm altersgerecht einzuräumenden Selbstständigkeit, diese ausschließlich durch ein Wohngebiet führende Fahrt unbeobachtet und allein zu bewältigen. Dies hatte er schon häufig ohne Schaden geschafft, sodass auch am Unfalltag kein Grund bestand, einer auf der Kindlichkeit beruhenden Unbesonnenheit durch gezielte Beaufsichtigung im Interesse des Rechtsgüterschutzes Dritter vorzubeugen.
e) 
Hier kommt noch hinzu, dass es einer Beaufsichtigung von L. schon deshalb nicht bedurfte, weil die Unfallstelle im Bereich einer Spielstraße - verkehrsberuhigte Zone nach § 42 StVO, Zeichen 325 - lag. Dass L. auf seinem Weg zu seinem Freund nach dem Abbiegen in die X.-Straße diesen Bereich verlassen hätte, ändert nichts daran, dass er jedenfalls an der Unfallstelle unbeaufsichtigt Rad fahren durfte.

Nach § 42 Abs. 4 a StVO dürfen Fußgänger solche Straßen in ihrer ganzen Breite benutzen, sind Kinderspiele überall erlaubt, hat der Fahrzeugverkehr Schrittgeschwindigkeit einzuhalten und müssen Fahrzeugführer hinter Fußgängern, denen der Vorrang gebührt, zurückstehen (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 42 StVO Rdn. 181). Der Vorrang erstreckt sich auch auf die umfassend erlaubten Kinderspiele, zu denen das Herumfahren mit Kinderfahrrädern gehört (vgl. Jagusch/Hentschel aaO). Das Zeichen 325 zu § 42 StVO ordnet also einen Schutzraum zugunsten von Fußgängern und Kindern an, auf den sich der Fahrverkehr einzurichten hat. Fußgänger bleiben nur einer Pflichtenbindung unterworfen, die der des § 1 StVO entspricht (vgl. Jagusch/Hentschel aaO).

Die Anordnung einer solchen Schutzzone hat zugleich Einfluss auf das Maß der den Eltern obliegenden Aufsichtspflicht von Kindern, die an solchen Straßen wohnen. Eine solche Verkehrszone setzt nämlich die Schadensgeneigtheit, auf die es- wie dargelegt - für die Bestimmung der Aufsichtspflicht ankommt, herab. Eltern dürfen darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fahrverkehr, auf das Kinderspiel einstellt, mithin auch auf kindliche Unbesonnenheiten und auf typische, aus dem kindlichen Spiel folgende Gefahren. Deshalb bedarf es innerhalb solcher Zonen einer wesentlich geringeren elterlichen Überwachung und Anleitung als in anderen Verkehrsräumen. Es handelt sich bei Spielstraßen um Bereiche, in denen Kinder gerade die notwendige anfängliche Freiheit und Fertigkeit, sich allein und selbstständig zu bewähren, erproben können und dürfen.

Der Senat verkennt nicht, dass L. die Spielstraße nicht zu spezifisch spielerischen Zwecken benutzt, sondern die D.-Straße mit seinem Kinderrad zielgerichtet als Verkehrsteilnehmer befahren hat. Das ändert jedoch nichts an den prinzipiellen Gegebenheiten, wonach die Bekl. ihn nach seinen individuellen Fähigkeiten jedenfalls hier frei und unbeobachtet Rad fahren lassen durften und auch darauf vertrauen konnten, dass der Fahrverkehr, zu dem auch die Kl. mit ihrem Fahrrad gehörte, vorrangig die kindlichen Gegebenheiten berücksichtigen würde.


zurück