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| Auszug aus
map-report !! 10/ 2003
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| FALLEN FÜR
VERBRAUCHER
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Beispiel:
Haftpflichtversicherungen
Einige Jahre ist es her. Plötzlich stand in Berlin eine
Kirche in Flammen. Kinder hatten mit Feuer gespielt. Schaden:
20 Millionen EURO. Die Eltern waren gut versichert. Sie hatten
eine Privathaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme
von 1,5 Millionen EURO. Also mussten sie nur noch
18,5 Millionen EURO aus eigener Tasche bezahlen.
Der Feuerversicherer der Kirche ließ Gnade vor Recht
ergehen und verzichtete auf Regressansprüche. Die 18,5
Millionen EURO hätte er von der Arbeitnehmerfamilie nie
bekommen. Doch - auf einen derartigen Gnadenerweis sollte
man sich nie verlassen. Zwei gewaltige und
unterschätzte Risiken bedrohen Privathaushalte besonders:
- Kinder, die mit Feuer spielen und dabei Millionenwerte
vernichten;
- Unfälle zwischen Fahrradfahrern und Fußgängern,
die zu schwersten Verletzungen bis hin zur Querschnittslähmung
führen können.
Wer einen Menschen in den Rollstuhl katapultiert, der kann
die erste Million EURO allein schon für Krankenhauskosten
und Rehabilitation einkalkulieren. Wenn das Opfer noch jung
ist und gut verdient, dann wird eine halbe Millionen EURO
für die lebenslangen Rentenansprüche nicht ausreichen.
Doch mehr als eine Millionen EURO Deckungssumme in der Privathaftpflichtversicherung
dürften weniger als 10 % der Bundesbürger haben.
Wie viel haben Sie? Wann hat Sie Ihr Versicherungsvermittler
(Vertreter, Versicherungsmakler, Bank, Internet - Marktplatz)
je über die Risiken unzureichender Deckungssummen in
der Privathaftpflichtversicherung nachhaltig aufgeklärt?
Wenn Sie diese Frage mit "noch nie" beantworten
müssen, dann brauchen Sie einen anderen Versicherungsvermittler.
Vielleicht sogar einen guten Anwalt, der diesen klassischen
Beratungsfehler verfolgt. Kann Ihr Versicherungsmittler
überhaupt Deckungssummen von über 5 Millionen EURO
anbieten? BGB § 1626 Abs. 1;
BGB § 1631 Abs. 1; BGB § 832 Abs. 1 S. 1; StVO §
42 Zeichen 325
- Für die Bestimmung des Umfangs der Aufsichtspflicht
der Eltern über ein noch nicht siebenjähriges
Kind ist nicht auf bestimmte Altersgrenzen, sondern auf
konkret festzustellende, individuelle Eigenschaften und
Fähigkeiten des Kindes in Verbindung mit den objektiven
Umständen abzustellen (gegen OLG Zweibrücken
NZV 1992, 509; AG Detmold NJW 1997, 1788).
- Aktuelle Empfehlungen an den Gesetzgeber, die Haftung
von Kindern im Straßenverkehr auf das vollendete
zehnte Lebensjahr anzuheben (Verkehrsgerichtstag 1999),
sind zum Schutz der Kinder gedacht und sprechen nicht
für eine Ausweitung der Aufsichtspflicht der Eltern.
- Zu den in einer "Spielstraße" umfassend
erlaubten Kinderspielen gehört auch das Herumfahren
mit Kinderfahrrädern. Innerhalb solcher Zonen ist
eine wesentlich geringere elterliche Überwachung
als in anderen Verkehrsräumen geboten. Der Umstand,
dass das Kind den Bereich zielgerichtet als Verkehrsteilnehmer
befährt, ändert daran nichts.
199) OLG Hamm, Urteil vom 9. 6. 2000 (9 U 226/99) Anmerkung:
Vgl. zur Aufsichtspflicht von Eltern im Straßenverkehr
zuletzt OLG Hamm VersR 2001, 386.
Die 1940 geborene Kl. nahm die Bekl. wegen Verletzung ihrer
Aufsichtspflicht über den 1992 geborenen Sohn L. auf
Schadensersatz in Anspruch. Sie befuhr am 11. 3. 1999 gegen
14.15 Uhr mit ihrem Fahrrad in A. die D.-Straße, eine
mit dem Zeichen 325 zu § 42 StVO verkehrsberuhigte
Zone. Bei ihrer Fahrt in Richtung G.-Weg kam ihr L. mit
seinem Fahrrad entgegen. Nach ihrem Vorbringen soll L. in
Höhe der Einmündung der X.-Straße unmittelbar
vor ihr nach links abgebogen und dabei gegen ihr Vorderrad
gefahren sein. Dadurch sei sie gestürzt. Die Kl. hat
sich unstreitig folgende Verletzungen zugezogen: eine Basisfraktur
des 4. Mittelfußknochens links, eine Mittelfußdistorsion
links und eine Distorsion des linken Sprunggelenks mit Außenbandzerrung.
Die Kl. verlangte von den Bekl. Ersatz des ihr entstandenen
materiellen und immateriellen Schadens und die Feststellung
der Eintrittspflicht für Zukunftsschäden. Sie
vertrat die Auffassung, L. habe nicht unbeaufsichtigt auf
der D.-Straße Rad fahren dürfen, da er zum Zeitpunkt
des Unfalls erst sechs Jahre und neun Monate alt war. Das
Kind sei, wie der Unfall gezeigt habe, nicht zur selbstständigen
Teilnahme am öffentlichen Verkehr befähigt gewesen,
habe keine hinreichende Verkehrserfahrung gehabt und sei
auch nicht hinreichend belehrt worden.
Die Bekl. traten dem entgegen. Sie verwiesen darauf, dass
der Unfall sich in einer verkehrsberuhigten Zone - Spielstraße
nach Zeichen 325 zu § 42 StVO - ereignet hat. Sie bestritten
den behaupteten Unfallhergang und ein verkehrswidriges Verhalten
von L. Sie behaupteten, L. sei ein normal entwickeltes Kind,
ein geübter Radfahrer und beherrsche den Weg, den er
an diesem Tag fahren wollte, sicher. Dies sei auch durch
gezielte, unbeobachtete Kontrollen sichergestellt gewesen.
Darüber hinaus sei L. von ihnen immer wieder belehrt
worden und habe an Verkehrserziehungsmaßnahmen teilgenommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Schadensersatz
nach § 832 Abs. 1 S. 1 BGB zu.
- Nach § 832 Abs. 1 S. 1 BGB sind die nach §§
1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB aufsichtspflichtigen Eltern
zwar verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den ihr Kind
einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht
besteht jedoch nicht, wenn sie nachweisen, dass sie ihre
Aufsichtspflicht erfüllt haben oder der Schaden auch
bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre.
- Die Kl. ist durch den Sohn der Bekl. widerrechtlich
verletzt worden, da der Unfall auf einem verkehrswidrigen
Verhalten des Kindes beruht. Insoweit ist die Unfalldarstellung
der Kl. zugrunde zu legen, wonach L. - aus seiner Sicht
- plötzlich von rechts nach links fuhr und dabei
gegen die Vordergabel des Fahrrads der Kl. prallte, den
Sturz verursachte und die Kl. verletzte. Die Kl. hat diesen
Hergang so schon bei der Polizei geschildert und bei ihrer
Anhörung durch den Senat wiederholt. Die beiden Polizeibeamten,
die Zeugen S. und M., haben bestätigt, dass der Hergang
des Unfalls nach den Angaben der Kl. aufgenommen wurde
und darauf auch die Unfallskizze beruht, die dem Senat
vorlag. Auf die Abweichung, die sich bei ihrer Unfalldarstellung
im Rahmen der Anhörung durch den Senat ergeben hat,
wonach die Kl. selbst nicht links, sondern rechts an dem
in ihrer Fahrtrichtung liegenden Pflanzbeet vorbeigefahren
sein will, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend
ist, dass L. offenbar nach links in die X.-Straße
abbiegen wollte, wofür auch spricht, dass dies der
vorgesehene Weg war, um zu seinem Freund zu fahren. Sein
Verhalten erfüllt die Voraussetzungen eines verkehrswidrigen
Abbiegens nach § 9 Abs. 1 StVO.
- Diese widerrechtliche Schadensverursachung beruht jedoch
nicht auf einer Aufsichtspflichtverletzung der Bekl.
a) |
Der Inhalt der Aufsichtspflicht ergibt sich im Einzelfall
aus dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des aufsichtsbefohlenen
Kindes sowie danach, was den Eltern nach den jeweiligen
Verhältnissen und objektiven Umständen geboten
ist und zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was
verständige Eltern im Licht vernünftiger Anforderungen
unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter
durch das Kind abzuwenden. Dabei kommt es stets darauf
an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten
des konkreten Falls genügt worden ist (vgl. BGH
VersR 1988, 83 [84] = NJW-RR 1987, 1430 [1431] m. w.
N.; OLG Celle VersR 1988, 1240 = NJW-RR 1988, 216; KG
MDR 1997, 840). Die Aufsichtspflicht wird mithin zum
einen durch Eigenschaften des aufsichtsbedürftigen
Kindes und zum anderen durch die Schadensgeneigtheit
des Unfallbereichs und der danach gegebenen und zu erwartenden
konkreten Gefahrensituation bestimmt. Dabei hat der
Aufsichtspflichtige zu berücksichtigen, dass beides
in einer inhaltlichen Wechselbeziehung steht. Je gefahrenträchtiger
die objektiven Umstände sind, umso größere
Anforderungen sind an die Eigenschaften und Fähigkeiten
des Kindes zu stellen um es unbeaufsichtigt lassen zu
können. Umgekehrt müssen Defizite im Bereich
der subjektiven Elemente zu größeren Anforderungen
an die Aufsichtspflicht führen, und zwar unter
Umständen selbst dann, wenn sich das Kind in einem
objektiv überschaubaren und vertrauten Bereich
ohne besondere Gefahrneigungen bewegt.
|
b) |
Für die Frage, ob und inwieweit eine Aufsichtspflichtverletzung
der Eltern gegeben ist, nur weil sie das Kind mit einem
Fahrrad außerhalb des elterlichen Gesichtskreises
fahren lassen, wird teilweise auf bestimmte Altersgrenzen
zur Bestimmung der Verkehrsreife, teilweise auf die
konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt,
die nach den dargelegten Grundsätzen festzustellen
sind. |
bb) |
Die zuerst genannte Auffassung meint, die Benutzung
eines Fahrrads setze eine gewisse Reife des Kindes voraus,
die vor Vollendung des siebten Lebensjahrs kaum anzunehmen
sei (vgl. OLG Zweibrücken NZV 1992, 509). Die Reifeentwicklung
von Sechs- bis Siebenjährigen sei im Allgemeinen
noch nicht so weit vorangeschritten, dass Verkehrsregeln
beherrscht und jederzeit auch beherzigt werden (so auch
AG Detmold NJW 1997, 1788). Dem schließt sich
der Senat nicht an. Sachgerecht ist es vielmehr von
einer bestimmten Altersgrenze abzusehen und nach allgemeinen
Grundsätzen auf die konkret festzustellenden,
individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten des
Kindes in Verbindung mit den objektiven Umständen
abzustellen. Dies allein entspricht dem Wortlaut und
Zweck des § 832 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Argument,
dass sonst ohne Beachtung einer allgemeinen Altersgrenze
eine Haftungslücke drohe, kann nicht überzeugen,
da die Aufsichtspflicht der Eltern nicht ihren Grund
darin findet, dass jederzeit eine Haftpflicht im Fall
der Schädigung durch ein Kind bereitsteht.
Die Haftung für ein (vermutetes) Aufsichtsverschulden
ist keine Gefährdungshaftung. Ihr innerer Grund
besteht vielmehr in der gesetzlichen Pflicht der Eltern,
wie sie §§ 1626 ff., 1631 Abs. 1 S. 1 BGB
bestimmen. Dazu gehört auch eine sinnvolle Hinführung
des Kindes zu einem selbstständigen, verantwortungsbewussten
und umsichtigen Verhalten im Verkehr. Dies ist jedoch
nur möglich, wenn ein Kind auch altersgerecht
angepasste Gelegenheiten bekommt, sich ohne ständige
Beobachtung, Kontrolle und Anleitung selbst im Verkehr
zu bewähren.
Im Ergebnis erkennen dies auch die Stimmen an, die
zur Befürwortung einer Altersgrenze neigen, indem
Ausnahmen zugelassen sein sollen, die darin bestehen,
dass ein Kind beim Radfahren in vertrauter Umgebung,
nahe der elterlichen Wohnung, bei der Benutzung von
Rad- oder Gehwegen oder auch sonst nach seiner konkreten
Erfahrung, nach der objektiven Verkehrsdichte und
dem unter Umständen geringen Maß an Gefährdung
eben nicht ständiger Aufsicht bedürfe, selbst
wenn es jünger ist, als die im Regelfall vorgesehene
Altersgrenze vorgibt (vgl. dazu Greger, Haftpflichtrecht
des Straßenverkehrs 3. Aufl. § 16 StVG
Rdn. 185, 188). Die Befürwortung einer solchen
Altersgrenze würde im Übrigen auch nicht
dem unterschiedlichen Entwicklungsstand bei Kindern
gleichen Alters gerecht, und es würde übersehen,
dass von Kindern, die sechs Jahre alt und infolgedessen
schulpflichtig sind, auch erwartet wird im Straßenverkehr
den Schulweg zu meistern. Schließlich würde
ohne sachlichen Grund außer Betracht bleiben,
dass es auch auf die Besonderheiten des jeweiligen
Verkehrsraums ankommt.
Ohne Erfolg beruft sich die Kl. auf die Empfehlungen
des Verkehrsgerichtstags 1999 - Arbeitskreis III,
die dieser Würdigung im Ergebnis nicht entgegenstehen.
Die Empfehlungen beinhalten den Vorschlag, dass der
Gesetzgeber die Haftung/Mithaftung von Kindern im
Straßenverkehr auf das vollendete zehnte Lebensjahr
anheben und eine Haftung des motorisierten Verkehrs
gegenüber Kindern nur noch für Fälle
von höherer Gewalt ausschließen soll. Diese
zum Schutz der Kinder gedachten Empfehlungen besagen
indes nichts über die Aufsichtspflicht der Eltern,
die nicht auszuweiten ist, weil das Kind sich mit
zunehmendem Alter gerade selbstständig bewähren
können muss. Außerdem wird bei den Empfehlungen
offensichtlich an Gefahren angeknüpft, die mit
dem motorisierten Verkehr zusammenhängen, nicht
dagegen an das Radfahren des Kindes und dessen jeweilige
altersspezifische Fertigkeit und Verkehrserfahrung.
Allein der Umstand, dass L. zum Zeitpunkt des Unfalls
erst sechs Jahre und neun Monate alt war und unbeaufsichtigt
Fahrrad fuhr, begründet demnach noch kein Aufsichtsverschulden
der Bekl.
|
c) |
Die Bekl. haben darüber hinaus dargelegt und
bewiesen, dass L. ein verkehrserfahrenes Kind ist, seit
langem das Fahrrad benutzt und das heimische Umfeld,
wie auch den Weg, den er speziell am 11. 3. 1999 benutzen
sollte, beherrscht. Sie verweisen mit Recht darauf,
dass es noch nie zu Unfällen und Schäden gekommen
ist und dass nach ihren Beobachtungen, die auch heimlich
vorgenommen worden sind, keinerlei Auffälligkeiten
zu verzeichnen waren. Nach ihren Darlegungen vor
dem Senat hat L. das größere Kinderfahrrad
zu seinem sechsten Geburtstag bekommen und ist damit
regelmäßig, mehrfach in der Woche, auf
dem auch jetzt von ihm benutzten Weg zu seinem Freund
gefahren. Das Radfahren wurde mit ihm geübt,
und es wurden mit der Familie Radtouren unternommen,
bei denen der Eindruck zu gewinnen war, dass L. sein
Rad beherrschte und sicher fuhr. Er wurde gelegentlich
auch unbeobachtet überwacht. An seinen Fertigkeiten
und an der Beherrschung des Rads mussten für
die Bekl. auch deshalb keine Zweifel auftreten, weil
das Rad, auch wenn L. allein unterwegs war, immer
unbeschädigt blieb.
Diese Angaben der Bekl. haben die Zeugen B., die
Großeltern von L. bestätigt (wird ausgeführt).
|
d) |
Unter diesen Umständen, die der Senat nach den
sachlich übereinstimmenden Aussagen aller hierzu
vernommenen Zeugen als bewiesen ansieht, haben die Bekl.
ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, indem sie L. gestatteten,
unkontrolliert und allein zu seinem Freund zu fahren.
Es gehörte vielmehr zu der ihm altersgerecht einzuräumenden
Selbstständigkeit, diese ausschließlich durch
ein Wohngebiet führende Fahrt unbeobachtet und
allein zu bewältigen. Dies hatte er schon häufig
ohne Schaden geschafft, sodass auch am Unfalltag kein
Grund bestand, einer auf der Kindlichkeit beruhenden
Unbesonnenheit durch gezielte Beaufsichtigung im Interesse
des Rechtsgüterschutzes Dritter vorzubeugen.
|
e) |
Hier kommt noch hinzu, dass es einer Beaufsichtigung
von L. schon deshalb nicht bedurfte, weil die Unfallstelle
im Bereich einer Spielstraße - verkehrsberuhigte
Zone nach § 42 StVO, Zeichen 325 - lag. Dass L.
auf seinem Weg zu seinem Freund nach dem Abbiegen in
die X.-Straße diesen Bereich verlassen hätte,
ändert nichts daran, dass er jedenfalls an der
Unfallstelle unbeaufsichtigt Rad fahren durfte. Nach
§ 42 Abs. 4 a StVO dürfen Fußgänger
solche Straßen in ihrer ganzen Breite benutzen,
sind Kinderspiele überall erlaubt, hat der Fahrzeugverkehr
Schrittgeschwindigkeit einzuhalten und müssen
Fahrzeugführer hinter Fußgängern,
denen der Vorrang gebührt, zurückstehen
(vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht
35. Aufl. § 42 StVO Rdn. 181). Der Vorrang erstreckt
sich auch auf die umfassend erlaubten Kinderspiele,
zu denen das Herumfahren mit Kinderfahrrädern
gehört (vgl. Jagusch/Hentschel aaO). Das Zeichen
325 zu § 42 StVO ordnet also einen Schutzraum
zugunsten von Fußgängern und Kindern an,
auf den sich der Fahrverkehr einzurichten hat. Fußgänger
bleiben nur einer Pflichtenbindung unterworfen, die
der des § 1 StVO entspricht (vgl. Jagusch/Hentschel
aaO).
Die Anordnung einer solchen Schutzzone hat zugleich
Einfluss auf das Maß der den Eltern obliegenden
Aufsichtspflicht von Kindern, die an solchen Straßen
wohnen. Eine solche Verkehrszone setzt nämlich
die Schadensgeneigtheit, auf die es- wie dargelegt
- für die Bestimmung der Aufsichtspflicht ankommt,
herab. Eltern dürfen darauf vertrauen, dass sich
die anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fahrverkehr,
auf das Kinderspiel einstellt, mithin auch auf kindliche
Unbesonnenheiten und auf typische, aus dem kindlichen
Spiel folgende Gefahren. Deshalb bedarf es innerhalb
solcher Zonen einer wesentlich geringeren elterlichen
Überwachung und Anleitung als in anderen Verkehrsräumen.
Es handelt sich bei Spielstraßen um Bereiche,
in denen Kinder gerade die notwendige anfängliche
Freiheit und Fertigkeit, sich allein und selbstständig
zu bewähren, erproben können und dürfen.
Der Senat verkennt nicht, dass L. die Spielstraße
nicht zu spezifisch spielerischen Zwecken benutzt,
sondern die D.-Straße mit seinem Kinderrad zielgerichtet
als Verkehrsteilnehmer befahren hat. Das ändert
jedoch nichts an den prinzipiellen Gegebenheiten,
wonach die Bekl. ihn nach seinen individuellen Fähigkeiten
jedenfalls hier frei und unbeobachtet Rad fahren lassen
durften und auch darauf vertrauen konnten, dass der
Fahrverkehr, zu dem auch die Kl. mit ihrem Fahrrad
gehörte, vorrangig die kindlichen Gegebenheiten
berücksichtigen würde.
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