| Um einen starken Anstieg der Beitragssätze zu verhindern,
muss das Rentenniveau sinken. Ohne eine solche Absenkung würden
sich die Rentenbeiträge von derzeit 19,1 Prozent des
Bruttoeinkommens auf über 30 Prozent im Jahr 2030 erhöhen.
Ein Arbeitnehmer, der 45 Jahre lang in die gesetzliche
Rentenversicherung eingezahlt hat, bekommt heute eine Rente,
die rund 70 Prozent seines durchschnittlichen Nettoeinkommens
entspricht. Im Schnitt beträgt die Altersrente für
einen Mann derzeit rund 920 Euro. Frauen erhalten weniger,
da ihre Lebenserwartung höher ist.
Im Zuge der Rentenreform soll das Rentenniveau bis zum
Jahr 2030 auf 68 Prozent des Nettoeinkommens sinken. Im
selben Zeitraum erhöhen sich die Beitragssätze
allmählich bis auf maximal 22 Prozent des Bruttoeinkommens.
Experten gehen allerdings davon aus, dass trotz dieser Maßnahmen
eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit nötig
sein wird, um unser System der Altersversorgung auf Dauer
zu finanzieren.
Durch die Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus entsteht
eine „Versorgungslücke“, die nur mit privater
Vorsorge wieder geschlossen werden kann. Langfristig werden
die Altersbezüge, die sich aus der gesetzlichen Rente
und der staatlich geförderten Eigenvorsorge ergeben,
deutlich höher sein als das heutige Rentenniveau.
Änderungen bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten
Im Rahmen der Rentenreform wurde das alte System der gesetzlichen
Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten am 1. Januar 2001
durch die neue „Erwerbsminderungsrente“ abgelöst.
Die Höhe dieser neuen Rente richtet sich danach, wie
viele Stunden der Versicherte trotz gesundheitlicher Einschränkungen
täglich noch arbeiten kann: Sind es weniger als drei
Stunden pro Tag, bekommt er die volle Erwerbsminderungsrente.
Wer in der Lage ist, drei bis sechs Stunden täglich zu
arbeiten, erhält die halbe Erwerbsminderungsrente.
Darüber hinaus gibt es einige Sonderregelungen. So
erhalten Versicherte, die drei bis sechs Stunden arbeiten
können, jedoch keinen entsprechenden Arbeitsplatz finden,
die volle Erwerbsminderungsrente. Beschäftigte, die
am 1. Januar 2001 40 Jahre oder älter waren, bekommen
eine halbe Erwerbsminderungsrente, wenn sie in ihrem bisherigen
oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr sechs Stunden
pro Tag tätig sein können.
Änderungen bei der Witwenrente
Auch die Witwenrente wurde reformiert. Die Neuregelungen
gelten für Ehepartner, die beide am 1. Januar 2002
jünger als 40 Jahre waren oder nach diesem Datum geheiratet
haben.
Die so genannte „kleine Witwenrente“ für
Hinterbliebene unter 45 Jahren, die kein Kind erziehen,
wird noch für eine Übergangszeit von zwei Jahren
gewährt. Bestand die Ehe weniger als ein Jahr, hat
der oder die Hinterbliebene keinen Anspruch auf Witwenrente.
Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung betrug die Witwenrente
60 Prozent der Altersbezüge, auf die der Ehepartner
Anspruch hatte. Jetzt sind es noch 55 Prozent. Zum Ausgleich
erhalten Hinterbliebene, die Kinder erzogen haben, einen
finanziellen Zuschlag. Die Höhe des monatlichen Zuschlages
für ein Kind liegt im Jahr 2002 bei etwa 51 Euro in
den alten und 44 Euro in den neuen Bundesländern.
Auf die Witwenrente wird das eigene Einkommen der bzw.
des Rentenberechtigten angerechnet, wenn es einen bestimmten
Freibetrag überschreitet. Ausgenommen sind lediglich
steuerfreie Einnahmen und die Erträge aus staatlich
geförderten Altersvorsorgeverträgen. Der monatliche
Freibetrag beträgt bis zum 30. Juni 2002 rund 668 Euro
in den alten und 582 Euro in den neuen Bundesländern.
Er wird entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung
jährlich neu festgesetzt.
zurück
|