Was ändert sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung?
   
Um einen starken Anstieg der Beitragssätze zu verhindern, muss das Rentenniveau sinken. Ohne eine solche Absenkung würden sich die Rentenbeiträge von derzeit 19,1 Prozent des Bruttoeinkommens auf über 30 Prozent im Jahr 2030 erhöhen.

Ein Arbeitnehmer, der 45 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, bekommt heute eine Rente, die rund 70 Prozent seines durchschnittlichen Nettoeinkommens entspricht. Im Schnitt beträgt die Altersrente für einen Mann derzeit rund 920 Euro. Frauen erhalten weniger, da ihre Lebenserwartung höher ist.

Im Zuge der Rentenreform soll das Rentenniveau bis zum Jahr 2030 auf 68 Prozent des Nettoeinkommens sinken. Im selben Zeitraum erhöhen sich die Beitragssätze allmählich bis auf maximal 22 Prozent des Bruttoeinkommens. Experten gehen allerdings davon aus, dass trotz dieser Maßnahmen eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit nötig sein wird, um unser System der Altersversorgung auf Dauer zu finanzieren.

Durch die Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus entsteht eine „Versorgungslücke“, die nur mit privater Vorsorge wieder geschlossen werden kann. Langfristig werden die Altersbezüge, die sich aus der gesetzlichen Rente und der staatlich geförderten Eigenvorsorge ergeben, deutlich höher sein als das heutige Rentenniveau.

Änderungen bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten

Im Rahmen der Rentenreform wurde das alte System der gesetzlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten am 1. Januar 2001 durch die neue „Erwerbsminderungsrente“ abgelöst. Die Höhe dieser neuen Rente richtet sich danach, wie viele Stunden der Versicherte trotz gesundheitlicher Einschränkungen täglich noch arbeiten kann: Sind es weniger als drei Stunden pro Tag, bekommt er die volle Erwerbsminderungsrente. Wer in der Lage ist, drei bis sechs Stunden täglich zu arbeiten, erhält die halbe Erwerbsminderungsrente.

Darüber hinaus gibt es einige Sonderregelungen. So erhalten Versicherte, die drei bis sechs Stunden arbeiten können, jedoch keinen entsprechenden Arbeitsplatz finden, die volle Erwerbsminderungsrente. Beschäftigte, die am 1. Januar 2001 40 Jahre oder älter waren, bekommen eine halbe Erwerbsminderungsrente, wenn sie in ihrem bisherigen oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr sechs Stunden pro Tag tätig sein können.

Änderungen bei der Witwenrente

Auch die Witwenrente wurde reformiert. Die Neuregelungen gelten für Ehepartner, die beide am 1. Januar 2002 jünger als 40 Jahre waren oder nach diesem Datum geheiratet haben.

Die so genannte „kleine Witwenrente“ für Hinterbliebene unter 45 Jahren, die kein Kind erziehen, wird noch für eine Übergangszeit von zwei Jahren gewährt. Bestand die Ehe weniger als ein Jahr, hat der oder die Hinterbliebene keinen Anspruch auf Witwenrente.

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung betrug die Witwenrente 60 Prozent der Altersbezüge, auf die der Ehepartner Anspruch hatte. Jetzt sind es noch 55 Prozent. Zum Ausgleich erhalten Hinterbliebene, die Kinder erzogen haben, einen finanziellen Zuschlag. Die Höhe des monatlichen Zuschlages für ein Kind liegt im Jahr 2002 bei etwa 51 Euro in den alten und 44 Euro in den neuen Bundesländern.

Auf die Witwenrente wird das eigene Einkommen der bzw. des Rentenberechtigten angerechnet, wenn es einen bestimmten Freibetrag überschreitet. Ausgenommen sind lediglich steuerfreie Einnahmen und die Erträge aus staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen. Der monatliche Freibetrag beträgt bis zum 30. Juni 2002 rund 668 Euro in den alten und 582 Euro in den neuen Bundesländern. Er wird entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung jährlich neu festgesetzt.

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