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Betriebs- Haftpflichtversicherung
Berufs- Haftpflichtversicherung Geregelt im
BGB:
§ 823 Schadenersatztpflicht ;
§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners;
§ 268 Verantw. Des Schuldners gegen Dritte;
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- Haftung aus Vertrag
- Gesetzliche Haftung:
- Verschuldenshaftung ( aus leichter
oder grober Fahrlässigkeit)
mit Haftung aus Vertrag und unerlaubter Handlung
- Gefährdungshaftung
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Inhaltsversicherung |
Versichert ist die Ware, Ausstattung , Möbel , Inventar.....
| Gegen die Risiken |
- Feuer
- Einbruch/ Diebstahl
- Leitungswasser
- Sturm / Hagel
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| Und auf besonderen Antrag auch gegen |
- Elementarschäden
- Betriebsunterbrechung als Folge eines der
o. g. versicherten Risikos
- Elektronik
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Spezial – Versicherungen |
Maschinenbruchversicherung ; Transport –und Frachtführerversicherung;
Ö Vermögensschaden- Versicherung; Forderungsausfall
– Versicherung; Bürgschaft –Versicherung; Industrieversicherungen
Und weitere je nach Risikoanforderung! |
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Betriebsunterbrechung - Versicherung |
Versichert ist die Unterbrechung des Betriebes durch
ein versichertes Risiko, dies betrifft die Kosten und
auch den ausgefallenen kalkulierten Gewinn. |
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Gebäudeversicherung |
Versichert gegen : Feuer Sturm / Hagel
Leitungswasser Und auf besonderen Antrag auch
gegen : Elementarschäden Glas Mietausfall
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Persönliche
Bemerkungen: |
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Falschversicherungen sind die Mehrzahl !! |
Gerade in der Versicherung des Betriebes, des Gewerbes,
der Freiberufler und Selbständigen gibt es eine große
Anzahl von Falschversicherungen ! Diese können
im Schadenfall die Existenz der Firma gefährden!
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Haftung des Vertreters |
Denken Sie daran, der Vertreter der Versicherungsgesellschaft
haftet nicht für seine Beratung !!! In einem
Schadenfall wird Ihnen als Versicherungsnehmer bei fehlendem
Versicherungsschutz die Gesellschaft mitteilen:
Sie haben die Police vom .........erhalten,
dieser innerhalb der Frist ... ( 2- 4 Wochen )
nicht widersprochen und sie somit genehmigt.
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Häufig gemachte Fehler beim Abschluss
von Betrieblichen Sachversicherungen ! |
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Laufzeit zu lang ! |
5 Jahresverträge , gehen immer zum Nachteil
des Kunden, da Sie selbst bei Betriebsveränderungen
( Anzahl der gewerb. Tätigen sinkt oder steigt, Neue
Tätigkeiten kommen hinzu , Risiken fallen weg, usw.
) bei dieser Gesellschaft bleiben müssen. Die Möglichkeit
einen preisgünstigeren Anbieter zu suchen, wird Ihnen
verwehrt. |
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Versicherungssummen, Ausschlüsse, Begrenzung
der Versicherungssummen nicht bekannt !! ( Sublimits
) |
Die Ausschlüsse und die Begrenzung von Versicherungssummen
bei zum Beispiel: Bearbeitungsschäden;
Mietsachschäden; Vermögensschäden; Personenschäden;
Transportschäden; Waren in Schaufenstern, Bargeld ,
Bargeld im Tresor, Außen angebrachte Werbungsanlagen,
usw. sind vielen Kunden nicht bekannt oder nicht bewusst. |
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Selbstbehalte: |
Die Selbstbehalte erkennen viele Kunden zu spät- meist
erst im Schadenfall !!!! Für den Fortbestand der Firma
sind SB mit der Formulierung, „...Kunde hat 10 % des
Schaden selbst zu tragen „ meist tödlich.
Also ohne Höchstbegrenzung von zum Beispiel „
....10 % des Schaden, aber maximal 10 000 € hat der
VN selbst zu tragen“ , wäre die wesentlich bessere Formulierung
im Vertrag. |
Die mit versicherte Privathaftpflichtversicherung?
Oder gar zweimal versichert ? Inder Betriebshaftpflicht
und als Privathaftpflicht noch mal versichert ?
Oder nicht versichert ? |
Die Mitversicherung der PHV in der betrieblichen Haftpflichtversicherung
ist generell nicht zu empfehlen, da die Deckungssummen
zu gering sind; Die Ausfalldeckung ganz fehlt; Risiken
wie Mietsachschaden meist fehlen, Weitere Personen (Lebensgefährte
) nicht versichert sind; Deckungserweiterungen meist
nicht möglich sind ( für Öltanks zur privaten Nutzung,
Haftung für Kinder bis 7 Jahren, usw. )
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Haupt-Risiken sind:
Vorvertragliche Anzeigepflicht; Unrichtige Angaben; Arglistige Täuschung; Subjektive Gefahrerhöhung; Leistungsfreiheit des Versicherers;
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Sie glauben als Kunde, wenn Ihr Antrag zum Versicherungsschutz
von der Versicherungsgesellschaft angenommen wird, daß
sie dann auch versichert sind ! ? Falsch !
Die Versicherung prüft erst im Schadenfall, ob
Ihre Angaben zum Risiko bei Antragstellung bzw. bei
Veränderungsmeldungen richtig waren! |
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Ein Beispiel aus der Praxis : |
Ein Versicherungsnehmer hat beim Abschluß eines Antrages
zur Inhaltsversicherung eines Textilladens bei der üblichen
Frage: Befinden sich im Umkreis von 10 Meter
gefahrerhöhende Umstände, zum Bsp. feuergefährliche
Stoffe, ......, Diskotheken, .....das nein angekreuzt
. Es kam zum Feuerschadenfall , die Disko innerhalb
des Umkreises von 10 Meter brannte nieder und ein großer
teil der Waren des Textilhandelsbetriebes wurde vernichtet.
Der Versicherungsnehmer erhielt keine Entschädigungsleistung,
da er die o. g. Frage falsch beantwortet hat
und somit gegen den § 16 VVG verstoßen wurde.
Die Versicherungsgesellschaft
ist von der Leistung befreit, siehe § 16 VVG.
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Mein persönlicher Rat : |
Sie können als Versicherungsnehmer, als Selbständiger
oder Firmeninhaber , bzw. als Geschäftsführer diesen "
Fallen „ nur entgehen, wenn Sie auf Ihrer Seite
einen kompetenten, unabhängigen, fairen Fachmann als
Berater haben, der auch für seine Beratung und
getätigten Abschlüsse haftet – eben einen Makler. |
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F a z i t :
Lassen Sie Ihren Versicherungsschutz ( ihre
Policen ) prüfen , bevor es für
S I E zu spät ist !
Ihr Fair-Makler.com
E. Stopp
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