Bewertet werden folgende Leistungsmerkmale:
- Definition der BU
Welche ärztliche Prognose wird zur Feststellung der
BU gefordert? Erfolgt die Leistung ab 1. oder 7. Monat,
wenn eine Prognose nicht gestellt wurde?
- Meldefristen
Bleibt eine verspätete Meldung der BU ohne Konsequenzen?
Welche Meldefrist ist vereinbart?
- Beitragsstundung
Ist eine Beitragsstundung während der Berufsunfähigkeits-Prüfung
möglich? Wenn ja, mit oder ohne Zinsen?
- Arztanordnungsklausel
Wurde die Arztanordnungsklausel gestrichen?
- Beitragsfreistellung / Kündigung
Ist eine Beitragsfreistellung des Vertrages möglich?
Wenn ja, welche beitragsfreie Mindestrente wird gefordert?
Welche Abzüge werden in diesem Fall vorgenommen?
Entsteht im Falle der Kündigung des Vertrages ein
Rückkaufswert und wird dieser ausgezahlt?
- Rücktrittsverzicht
Nach wie vielen Jahren seit Versicherungsbeginn verzichtet
der Versicherer auf sein Rücktrittsrecht?
- Verzicht auf Verweisungsmöglichkeiten
Welche Regelungen wurden in Zusammenhang mit dem Verweisungsrecht
getroffen, die alle versicherten Personen betreffen?
- Anpassungsklauseln
Welche Änderungen der Bedingungen oder Beiträge
können für bestehende Verträge vorgenommen
werden?
Die Bewertungssystematik Versicherungsbedingungen
zu bewerten ist eine schwierige Aufgabe. Der Vermittler
von Versicherungen muss seinem Kunden eine konkrete Empfehlung
geben. Dies verlangt auch die Rechtsprechung. Auf der anderen
Seite hinkt die Rechtssprechung im Falle der Versicherungsbedingungen
um Jahre hinterher. Denn die Fälle, die vor Gericht
kommen basieren noch auf Bedingungswerken, die in der Regel
vor 1990 vereinbart wurden. Inzwischen liegen Welten zwischen
den damals noch vom Amt genehmigten Versicherungsbedingungen
und den uns heute vorliegenden. Fragt man Juristen nach
Auslegungsmöglichkeiten von heutigen Bedingungswerken,
so will sich keiner festlegen. Auch unsere Bewertung kann
keine Rechtssicherheit schaffen, da auch wir die zukünftige
Rechtsprechung nicht vorhersehen können. Unsere Übersichten
können jedoch helfen, sich einen besseren Überblick
zu verschaffen.
Waren es früher einige wenige Klauseln, die verbessert
wurden, so werben die Unternehmen heute mit teilweise bis
zu 50 (!) Verbesserungen gegenüber dem Standard. Wohlgemerkt
werben. Untersucht man die Bedingungen vor dem Hintergrund
der Rechtsprechung und der Leistungsregulierung nach messbaren
Vorteilen, so reduzieren sich die wichtigen Kriterien drastisch.
Übrig bleiben als "harte" Kriterien (solche
Kriterien, die wirklich messbare Vorteile liefern) unseres
Erachtens noch acht Wertungsbereiche.
1. Definition der BU
Welche ärztliche Prognose wird zur Feststellung der
BU gefordert? Erfolgt die Leistung ab 1. oder 7. Monat,
wenn eine Prognose nicht gestellt wurde?
Bei der Definition der Berufsunfähigkeit überwiegen
in den ehemaligen Normativbedingungen, die noch vielen Angeboten
zu Grunde liegen, schwammige Formulierungen. So muss der
untersuchende Arzt, der das Vorhandensein der Berufsunfähigkeit
feststellen soll, bestätigen, dass es sich um einen
"voraussichtlich dauernden" Zustand handelt. Dies
wird nicht immer möglich sein, da er nicht weiß,
was der Versicherer darunter versteht. Das ist offensichtlich
auch so gewollt, denn faire Versicherer legen sich auf einen
klar definierten Zeitraum fest. Dieser Nachweis ist wesentlich
einfacher zu führen. Hapert es an der Formulierung
"voraussichtlich dauernd", so gibt es für
den Versicherten noch einen Rettungsanker: dauert die Beeinträchtigung
über 6 Monate an, so muss der Versicherer Farbe bekennen.
Die überwiegende Zahl der Versicherer zahlt dann aber
erst für die Zukunft (Fortdauer). Also eine versteckte
Karenzzeit (Wartezeit) von 6 Monaten im Kleingedruckten.
Versicherer mit guten Angeboten leisten rückwirkend.
Anzumerken ist noch, dass eine Feststellung der BU in den
ersten 6 Monaten häufig nicht möglich ist, und
dass Versicherer die Feststellungsdauer fast nach Belieben
ausdehnen können. Wichtigstes Kriterium ist also, dass
immer ab Beginn der BU geleistet wird.
2. Meldefristen
Bleibt eine verspätete Meldung der BU ohne Konsequenzen?
Welche Meldefrist ist vereinbart?
Üblicherweise muss die Berufsunfähigkeit unverzüglich
dem Versicherer gemeldet werden. Wer sich damit länger
als 3 Monate Zeit lässt, erhält die BU-Rente erst
mit Beginn des Monats der Mitteilung. Berufsunfähigkeit
ist aber keine vergnügliche Angelegenheit, so dass
man zunächst andere Dinge im Kopf haben kann, als an
den Versicherer zu denken. Eine "verspätete"
Meldung ist daher häufig der Fall. Teilweise wird der
Versicherungsfall erst 1 oder 2 Jahre nach Eintritt der
BU gemeldet. Ein Grund hierfür kann bei gesetzlich
Versicherten daran liegen, dass der Versicherungsfall zunächst
beim gesetzlichen Träger gemeldet wird. Viele warten
dann erst auf das Ergebnis, bevor die Meldung an den privaten
Versicherer erfolgt. Andere erhalten Krankengeld vom Krankenversicherer
und gehen daher von einer Arbeitsunfähigkeit statt
einer Berufsunfähigkeit aus. Gute Versicherer leisten
unabhängig vom Zeitpunkt der Meldung rückwirkend
ab Eintritt der BU. Vorsicht ist angeraten, wenn der Versicherer
die Leistung ab Beginn der BU von weiteren Kriterien abhängig
macht.
3. Beitragsstundung
Ist eine Beitragsstundung während der BU- Prüfung
möglich? Wenn ja, mit oder ohne Zinsen?
Die genaue Feststellung der BU kann sich erheblich in die
Länge ziehen. Obwohl BU vorliegt und möglicherweise
kein Einkommen erzielt wird, sind die Beiträge weiterzuzahlen.
Dies kann problematisch werden. Positiv ist zu werten, wenn
der Versicherer die Beiträge für diese Zeit stundet.
Am besten zinslos.
5. Beitragsfreistellung /
Kündigung
Ist eine Beitragsfreistellung des Vertrages möglich?
Wenn ja, welche bei- beitragsfreie Mindestrente wird gefordert?
Welche Abzüge werden in diesem Fall vorgenommen? Entsteht
im Falle der Kündigung des Vertrages ein Rückkaufswert
und wird dieser ausgezahlt?
5.1 Die Zahl der beitragsfreien Versicherungen
ist erstaunlich hoch. Die Gründe für eine Beitragsfreistellung
können dabei vielfältig sein. Ein solcher Grund
könnte ein finanzieller Engpass sein. In solchen Fällen
wird oft der Versicherungsvertrag (teilweise auch zur Überbrückung
für eine bestimmte Zeit) beitragsfrei gestellt. Diese
- für diesen Fall in der Regel einzige vertraglich
vorgesehene Lösung - wird von einigen Versicherern
dazu benutzt, sich von unliebsamen Risiken zu trennen. Mit
der Folge, dass kein BU- Schutz mehr besteht und im harmlosesten
Fall zu teureren Konditionen neu beantragt werden muss.
Häufig wird jedoch eine Versicherbarkeit auf Grund
eines verschlechterten Gesundheitszustandes nicht mehr gegeben
sein. Diese Konstruktion scheint bewusst gewählt, da
sich erfahrungsgemäß in finanziell schlechten
Zeiten die Neigung, "BU zu werden", erhöht.
Bei der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung
tritt dieses Problem - dem niedrigeren Deckungskapital entsprechend
- in abgeschwächter Form auf. Viel zu selten sind allerdings
sinnvollere Lösungen zu finden. Beispielsweise die
Möglichkeit, den Vertrag für eine bestimmte Dauer
beitragsfrei zu stellen und nach dieser Frist ohne erneute
Gesundheitsprüfung wiederaufleben zu lassen. Kreativität
ist hingegen bei den Abzügen im Falle einer Beitragsfreistellung
zu finden. Hier wird das Deckungskapital, das zur Bildung
der beitragsfreien Renten zur Verfügung steht, teilweise
erheblich gekürzt. Somit natürlich auch die sich
aus dem Deckungskapital ergebenden beitragsfreien Werte.
5.2 Ein Vertrag, der zur finanziellen Absicherung
für den Fall der Berufsunfähigkeit abgeschlossen
wird, sollte vor allem diesen Sicherheitsaspekt erfüllen.
Dennoch kann es vorkommen, dass eine Versorgung im Laufe
der Zeit nicht mehr notwendig ist und der Vertrag gekündigt
wird. Für diesen Fall ist es interessant, ob aus dem
Vertrag ein Rückkaufswert fällig wird. Dieses
Kriterium sollte aber auch im Zusammenhang mit der Beitragshöhe
betrachtet werden. Bei einem sehr günstigen Angebot
kann man einen fehlenden Rückkaufswert sicher eher
akzeptieren als bei einem teuren Vertrag. Wenn ein Beitragsvergleich
angestellt wird, sollte auf absolute Leistungsgleichheit
der Verträge geachtet werden.
6. Rücktrittsverzicht
Nach wie vielen Jahren seit Versicherungsbeginn
verzichtet der Versicherer auf sein Rücktrittsrecht?
Ein heikles Thema, das durch sorgfältige Beantwortung
der Fragen im Antrag, ins- besondere der "Gesundheitsfragen"
entschärft werden kann. Hier geht es um die Verletzung
der vorvertraglichen Anzeigepflichten. So sind zum Beispiel
Erkrankungen in der Gegenwart und der Vergangenheit dem
Versicherer anzuzeigen. Werden falsche Angaben gemacht,
so kann der Versicherer innerhalb bestimmter Fristen vom
Vertrag zurücktreten. Da jeder etwas vergessen kann,
ist es besser, wenn diese Frist so kurz wie möglich
ist. Hier ist auch darauf zu achten, dass der Versicherer
im Antrag faire Fragen stellt. Eine Verschärfung der
Situation tritt dadurch ein, dass Ärzte teilweise Daten
in ihrer Kartei führen, die der versicherten Person
nicht bekannt sind. Das Wort des Arztes zählt im Zweifelsfall
jedoch mehr, als die Aussagen der versicherten Person.
7. Verzicht auf Verweisungsmöglichkeiten
Welche Regelungen wurden in Zusammenhang mit dem Verweisungsrecht
getroffen, die alle versicherten Personen betreffen?
Der Versicherer hat das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen
auf einen anderen Beruf (als den bisherigen, den man im
Falle der BU ja nicht mehr ausüben kann) zu verweisen,
sofern dabei die soziale Stellung und die Einkommenssituation
nicht spürbar verschlechtert wird. Es ist dabei unerheblich,
ob man in diesem sogenannten "Verweisungsberuf"
auch tatsächlich eine Arbeitsstelle bekommt. Das
Arbeitsplatzrisiko trägt der Versicherte also selbst.
Diese Problematik trifft vor allem ältere Versicherte,
die allein auf Grund ihres Alters keinen Job mehr bekommen.
Hier gibt es mittlerweile mehrere interessante Ansätze
von Versicherern, diesen ärgerlichen Bereich zu entschärfen.
Die Angebote reichen von völligem Verzicht auf die
Verweisung (hier "abstrakte" oder "konkretisierte"
Verweisung) bis hin zu einem Bündel von Maßnahmen,
die aus
-
Verzicht auf "abstrakte" oder "konkretisierte"
Verweisung ab einem bestimmten Alter des Versicherten
- Finanzierung von Umschulungsmaßnahmen
- Wiedereingliederungshilfen
bestehen können. Kritisch bleibt dabei der Vorbehalt
einer "zumutbaren Umorganisation des Arbeitsplatzes",
da die möglichen Konsequenzen mangels klarer Definition
aus heutiger Sicht nicht absehbar sind. Üblich und
durch die Rechtssprechung bestätigt ist dabei eine
Prüfung der zumutbaren Umorganisation des Betriebes
bzw. der Praxis bei Selbstständigen. Allerdings ist
auch bei den Regelungen im Zusammenhang mit der Verweisungsmöglichkeit
Vorsicht angeraten, da einige Versicherer so verklausulieren,
dass die Vorteile "hintenherum" fast wieder entfallen
8. Anpassungsklauseln
Welche Änderungen der Bedingungen oder Beiträge
können für bestehende Verträge vorgenommen
werden?
Die Anpassungsklauseln sind ein bisher wenig beachtetes
Entwicklungsfeld der Versicherer geworden. Offensichtlich
wurde man hier durch den Anstieg der Kosten bei den privaten
Krankenversicherungen und die Auswirkungen der höheren
Lebenserwartungen auf die Rentenversicherungstarife (spürbare
Senkung der Überschüsse), inspiriert. Beitragsanpassungsklauseln,
die bisher bei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen
unbekannt waren, finden zunehmend Eingang in die Versicherungsbedingungen.
Die Kostenbelastung der Berufsunfähigkeitsversicherung
wird sicherlich steigen. Wenn die Versicherer allerdings
auf der einen Seite ohne Mehrbeitrag die Bedingungen verbessern
und dies auf der anderen Seite durch Anpassungsklauseln
kompensieren (Verlagerung des Risikos auf den Kunden), dann
werden wir wohl bald ähnliche Verhältnisse wie
in bei manchen privaten Krankenversicherern erleben: die
Kunden werden mit niedrigen Beiträgen gelockt und,
wenn die Beiträge nicht mehr ausreichen, werden diese
erhöht. Die Versicherer sollten sich auf ihre Aufgabe
der korrekten Kalkulation von Tarifen besinnen, statt zu
versuchen, dieses Risiko auf die Kunden abzuwälzen.
Überschussveränderungen sind bei allen Versicherern
nach deutschen Kalkulationsprinzip möglich. Darüber
hinaus können häufig bestimmte Bedingungen angepasst
werden. Hier unterscheiden wir die "kleine" Lösung
(Änderungsmöglichkeit der Bestimmungen über
den Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme)
und die "größere" Lösungen (weitergehende
Anpassungsmöglichkeiten). Anpassungsklauseln sollten
- wenn möglich - vermieden werden. Sinnvoller ist hier
eine vorausschauende Kalkulation des Versicherers und Vermeidung
unnötiger kostentreibender Klauseln. Einige Versicherer
beziehen klare Position und verzichten auf die Anwendung
des §172 VVG (gesetzliche Beitragsanpassungsmöglichkeit).
Wichtig erscheint auch, dass auf die Anwendung des §41
VVG (Beitragsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeit)
verzichtet wird.
Ein weiteres Kriterium zur Beurteilung der Leistungsstärke
eines Versicherungsunternehmens ist neben dem Produktrating
auch das Bilanzrating. Das Bilanzrating ist eine zusätzliche
Orientierungshilfe bei der Auswahl der richtigen Versicherungsgesellschaft.
Zur Beurteilung der Bonitätsstärke eines Versicherungsunternehmens
bedienen wir uns des Bilanzratings des "map-reports".
Nachstehend sind die wichtigsten Bewertungskriterien erläutert
Das Lebensversicherungsrating von map-report hat am Finanzdienstleistungsmarkt
Maßstäbe gesetzt. Es folgt der Philosophie, dass
es keine isolierte Produktqualität von Lebensversicherungen
gibt. Für Manfred Poweleit, herausgeber des map-report
sind alle Lebensversicherungen mit Sparanteilen 'extreme
Sonderformen der Vorzugsaktie, also Instrumente, um vorher
erwirtschaftete Gewinne an die Kunden zu verteilen.
Folgerichtig bewertet das Rating Bilanzkennzahlen, Ablaufrenditen
aus der Vergangenheit sowie Ablaufrenditen, die sich bei
Hochrechnung der gegenwärtigen Gewinnbeteiligung auf
die Zukunft ergeben würden. In der jetzt aktualisierten
Fassung des Ratings sind zudem drei weitere Servicekennzahlen
hinzugekommen. Dabei werden BAV-Beschwerden sowie Leistungsprozesse
der Kunden gegen den Lebensversicherer wegen unzureichender
Leistungen im Todes- oder Invaliditätsfall gemessen.
Die Bewertungen münden in ein m-rating
und ein p-rating. Das wertvollere m-rating erhalten nur
Gesellschaften, die mindestens 30 Jahre am Markt sind, für
12 Jahre Geschäftsberichte vorgelegt und alle Fragebögen
zu Ablaufleistungen vollständig beantwortet haben.
Beim p-rating, gedacht für jüngere Unternehmen,
genügt die Vorlage der Berichte von 5 Geschäftsjahren
sowie die Beantwortung von Fragen nach hochgerechneten Vertragsdaten.
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