Berufs und Erwerbsunfähigkeitsversicherung:
   
Bewertet werden folgende Leistungsmerkmale:
  1. Definition der BU
    Welche ärztliche Prognose wird zur Feststellung der BU gefordert? Erfolgt die Leistung ab 1. oder 7. Monat, wenn eine Prognose nicht gestellt wurde?
  2. Meldefristen
    Bleibt eine verspätete Meldung der BU ohne Konsequenzen? Welche Meldefrist ist vereinbart?
  3. Beitragsstundung
    Ist eine Beitragsstundung während der Berufsunfähigkeits-Prüfung möglich? Wenn ja, mit oder ohne Zinsen?
  4. Arztanordnungsklausel
    Wurde die Arztanordnungsklausel gestrichen?
  5. Beitragsfreistellung / Kündigung
    Ist eine Beitragsfreistellung des Vertrages möglich? Wenn ja, welche beitragsfreie Mindestrente wird gefordert? Welche Abzüge werden in diesem Fall vorgenommen? Entsteht im Falle der Kündigung des Vertrages ein Rückkaufswert und wird dieser ausgezahlt?
  6. Rücktrittsverzicht
    Nach wie vielen Jahren seit Versicherungsbeginn verzichtet der Versicherer auf sein Rücktrittsrecht?
  7. Verzicht auf Verweisungsmöglichkeiten
    Welche Regelungen wurden in Zusammenhang mit dem Verweisungsrecht getroffen, die alle versicherten Personen betreffen?
  8. Anpassungsklauseln
    Welche Änderungen der Bedingungen oder Beiträge können für bestehende Verträge vorgenommen werden?

Die Bewertungssystematik

Versicherungsbedingungen zu bewerten ist eine schwierige Aufgabe. Der Vermittler von Versicherungen muss seinem Kunden eine konkrete Empfehlung geben. Dies verlangt auch die Rechtsprechung. Auf der anderen Seite hinkt die Rechtssprechung im Falle der Versicherungsbedingungen um Jahre hinterher. Denn die Fälle, die vor Gericht kommen basieren noch auf Bedingungswerken, die in der Regel vor 1990 vereinbart wurden. Inzwischen liegen Welten zwischen den damals noch vom Amt genehmigten Versicherungsbedingungen und den uns heute vorliegenden. Fragt man Juristen nach Auslegungsmöglichkeiten von heutigen Bedingungswerken, so will sich keiner festlegen. Auch unsere Bewertung kann keine Rechtssicherheit schaffen, da auch wir die zukünftige Rechtsprechung nicht vorhersehen können. Unsere Übersichten können jedoch helfen, sich einen besseren Überblick zu verschaffen.

Waren es früher einige wenige Klauseln, die verbessert wurden, so werben die Unternehmen heute mit teilweise bis zu 50 (!) Verbesserungen gegenüber dem Standard. Wohlgemerkt werben. Untersucht man die Bedingungen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung und der Leistungsregulierung nach messbaren Vorteilen, so reduzieren sich die wichtigen Kriterien drastisch. Übrig bleiben als "harte" Kriterien (solche Kriterien, die wirklich messbare Vorteile liefern) unseres Erachtens noch acht Wertungsbereiche.

1. Definition der BU

Welche ärztliche Prognose wird zur Feststellung der BU gefordert? Erfolgt die Leistung ab 1. oder 7. Monat, wenn eine Prognose nicht gestellt wurde?

Bei der Definition der Berufsunfähigkeit überwiegen in den ehemaligen Normativbedingungen, die noch vielen Angeboten zu Grunde liegen, schwammige Formulierungen. So muss der untersuchende Arzt, der das Vorhandensein der Berufsunfähigkeit feststellen soll, bestätigen, dass es sich um einen "voraussichtlich dauernden" Zustand handelt. Dies wird nicht immer möglich sein, da er nicht weiß, was der Versicherer darunter versteht. Das ist offensichtlich auch so gewollt, denn faire Versicherer legen sich auf einen klar definierten Zeitraum fest. Dieser Nachweis ist wesentlich einfacher zu führen. Hapert es an der Formulierung "voraussichtlich dauernd", so gibt es für den Versicherten noch einen Rettungsanker: dauert die Beeinträchtigung über 6 Monate an, so muss der Versicherer Farbe bekennen. Die überwiegende Zahl der Versicherer zahlt dann aber erst für die Zukunft (Fortdauer). Also eine versteckte Karenzzeit (Wartezeit) von 6 Monaten im Kleingedruckten. Versicherer mit guten Angeboten leisten rückwirkend. Anzumerken ist noch, dass eine Feststellung der BU in den ersten 6 Monaten häufig nicht möglich ist, und dass Versicherer die Feststellungsdauer fast nach Belieben ausdehnen können. Wichtigstes Kriterium ist also, dass immer ab Beginn der BU geleistet wird.

2. Meldefristen

Bleibt eine verspätete Meldung der BU ohne Konsequenzen? Welche Meldefrist ist vereinbart?

Üblicherweise muss die Berufsunfähigkeit unverzüglich dem Versicherer gemeldet werden. Wer sich damit länger als 3 Monate Zeit lässt, erhält die BU-Rente erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Berufsunfähigkeit ist aber keine vergnügliche Angelegenheit, so dass man zunächst andere Dinge im Kopf haben kann, als an den Versicherer zu denken. Eine "verspätete" Meldung ist daher häufig der Fall. Teilweise wird der Versicherungsfall erst 1 oder 2 Jahre nach Eintritt der BU gemeldet. Ein Grund hierfür kann bei gesetzlich Versicherten daran liegen, dass der Versicherungsfall zunächst beim gesetzlichen Träger gemeldet wird. Viele warten dann erst auf das Ergebnis, bevor die Meldung an den privaten Versicherer erfolgt. Andere erhalten Krankengeld vom Krankenversicherer und gehen daher von einer Arbeitsunfähigkeit statt einer Berufsunfähigkeit aus. Gute Versicherer leisten unabhängig vom Zeitpunkt der Meldung rückwirkend ab Eintritt der BU. Vorsicht ist angeraten, wenn der Versicherer die Leistung ab Beginn der BU von weiteren Kriterien abhängig macht.

3. Beitragsstundung

Ist eine Beitragsstundung während der BU- Prüfung möglich? Wenn ja, mit oder ohne Zinsen?

Die genaue Feststellung der BU kann sich erheblich in die Länge ziehen. Obwohl BU vorliegt und möglicherweise kein Einkommen erzielt wird, sind die Beiträge weiterzuzahlen. Dies kann problematisch werden. Positiv ist zu werten, wenn der Versicherer die Beiträge für diese Zeit stundet. Am besten zinslos.

5. Beitragsfreistellung / Kündigung

Ist eine Beitragsfreistellung des Vertrages möglich? Wenn ja, welche bei- beitragsfreie Mindestrente wird gefordert? Welche Abzüge werden in diesem Fall vorgenommen? Entsteht im Falle der Kündigung des Vertrages ein Rückkaufswert und wird dieser ausgezahlt?

5.1 Die Zahl der beitragsfreien Versicherungen ist erstaunlich hoch. Die Gründe für eine Beitragsfreistellung können dabei vielfältig sein. Ein solcher Grund könnte ein finanzieller Engpass sein. In solchen Fällen wird oft der Versicherungsvertrag (teilweise auch zur Überbrückung für eine bestimmte Zeit) beitragsfrei gestellt. Diese - für diesen Fall in der Regel einzige vertraglich vorgesehene Lösung - wird von einigen Versicherern dazu benutzt, sich von unliebsamen Risiken zu trennen. Mit der Folge, dass kein BU- Schutz mehr besteht und im harmlosesten Fall zu teureren Konditionen neu beantragt werden muss. Häufig wird jedoch eine Versicherbarkeit auf Grund eines verschlechterten Gesundheitszustandes nicht mehr gegeben sein. Diese Konstruktion scheint bewusst gewählt, da sich erfahrungsgemäß in finanziell schlechten Zeiten die Neigung, "BU zu werden", erhöht. Bei der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung tritt dieses Problem - dem niedrigeren Deckungskapital entsprechend - in abgeschwächter Form auf. Viel zu selten sind allerdings sinnvollere Lösungen zu finden. Beispielsweise die Möglichkeit, den Vertrag für eine bestimmte Dauer beitragsfrei zu stellen und nach dieser Frist ohne erneute Gesundheitsprüfung wiederaufleben zu lassen. Kreativität ist hingegen bei den Abzügen im Falle einer Beitragsfreistellung zu finden. Hier wird das Deckungskapital, das zur Bildung der beitragsfreien Renten zur Verfügung steht, teilweise erheblich gekürzt. Somit natürlich auch die sich aus dem Deckungskapital ergebenden beitragsfreien Werte.

5.2 Ein Vertrag, der zur finanziellen Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit abgeschlossen wird, sollte vor allem diesen Sicherheitsaspekt erfüllen. Dennoch kann es vorkommen, dass eine Versorgung im Laufe der Zeit nicht mehr notwendig ist und der Vertrag gekündigt wird. Für diesen Fall ist es interessant, ob aus dem Vertrag ein Rückkaufswert fällig wird. Dieses Kriterium sollte aber auch im Zusammenhang mit der Beitragshöhe betrachtet werden. Bei einem sehr günstigen Angebot kann man einen fehlenden Rückkaufswert sicher eher akzeptieren als bei einem teuren Vertrag. Wenn ein Beitragsvergleich angestellt wird, sollte auf absolute Leistungsgleichheit der Verträge geachtet werden.

6. Rücktrittsverzicht

Nach wie vielen Jahren seit Versicherungsbeginn verzichtet der Versicherer auf sein Rücktrittsrecht?

Ein heikles Thema, das durch sorgfältige Beantwortung der Fragen im Antrag, ins- besondere der "Gesundheitsfragen" entschärft werden kann. Hier geht es um die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten. So sind zum Beispiel Erkrankungen in der Gegenwart und der Vergangenheit dem Versicherer anzuzeigen. Werden falsche Angaben gemacht, so kann der Versicherer innerhalb bestimmter Fristen vom Vertrag zurücktreten. Da jeder etwas vergessen kann, ist es besser, wenn diese Frist so kurz wie möglich ist. Hier ist auch darauf zu achten, dass der Versicherer im Antrag faire Fragen stellt. Eine Verschärfung der Situation tritt dadurch ein, dass Ärzte teilweise Daten in ihrer Kartei führen, die der versicherten Person nicht bekannt sind. Das Wort des Arztes zählt im Zweifelsfall jedoch mehr, als die Aussagen der versicherten Person.

7. Verzicht auf Verweisungsmöglichkeiten

Welche Regelungen wurden in Zusammenhang mit dem Verweisungsrecht getroffen, die alle versicherten Personen betreffen?
Der Versicherer hat das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen auf einen anderen Beruf (als den bisherigen, den man im Falle der BU ja nicht mehr ausüben kann) zu verweisen, sofern dabei die soziale Stellung und die Einkommenssituation nicht spürbar verschlechtert wird. Es ist dabei unerheblich, ob man in diesem sogenannten "Verweisungsberuf" auch tatsächlich eine Arbeitsstelle bekommt. Das Arbeitsplatzrisiko trägt der Versicherte also selbst. Diese Problematik trifft vor allem ältere Versicherte, die allein auf Grund ihres Alters keinen Job mehr bekommen. Hier gibt es mittlerweile mehrere interessante Ansätze von Versicherern, diesen ärgerlichen Bereich zu entschärfen. Die Angebote reichen von völligem Verzicht auf die Verweisung (hier "abstrakte" oder "konkretisierte" Verweisung) bis hin zu einem Bündel von Maßnahmen, die aus

  • Verzicht auf "abstrakte" oder "konkretisierte" Verweisung ab einem bestimmten Alter des Versicherten
  • Finanzierung von Umschulungsmaßnahmen
  • Wiedereingliederungshilfen

bestehen können. Kritisch bleibt dabei der Vorbehalt einer "zumutbaren Umorganisation des Arbeitsplatzes", da die möglichen Konsequenzen mangels klarer Definition aus heutiger Sicht nicht absehbar sind. Üblich und durch die Rechtssprechung bestätigt ist dabei eine Prüfung der zumutbaren Umorganisation des Betriebes bzw. der Praxis bei Selbstständigen. Allerdings ist auch bei den Regelungen im Zusammenhang mit der Verweisungsmöglichkeit Vorsicht angeraten, da einige Versicherer so verklausulieren, dass die Vorteile "hintenherum" fast wieder entfallen

8. Anpassungsklauseln

Welche Änderungen der Bedingungen oder Beiträge können für bestehende Verträge vorgenommen werden?

Die Anpassungsklauseln sind ein bisher wenig beachtetes Entwicklungsfeld der Versicherer geworden. Offensichtlich wurde man hier durch den Anstieg der Kosten bei den privaten Krankenversicherungen und die Auswirkungen der höheren Lebenserwartungen auf die Rentenversicherungstarife (spürbare Senkung der Überschüsse), inspiriert. Beitragsanpassungsklauseln, die bisher bei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen unbekannt waren, finden zunehmend Eingang in die Versicherungsbedingungen. Die Kostenbelastung der Berufsunfähigkeitsversicherung wird sicherlich steigen. Wenn die Versicherer allerdings auf der einen Seite ohne Mehrbeitrag die Bedingungen verbessern und dies auf der anderen Seite durch Anpassungsklauseln kompensieren (Verlagerung des Risikos auf den Kunden), dann werden wir wohl bald ähnliche Verhältnisse wie in bei manchen privaten Krankenversicherern erleben: die Kunden werden mit niedrigen Beiträgen gelockt und, wenn die Beiträge nicht mehr ausreichen, werden diese erhöht. Die Versicherer sollten sich auf ihre Aufgabe der korrekten Kalkulation von Tarifen besinnen, statt zu versuchen, dieses Risiko auf die Kunden abzuwälzen. Überschussveränderungen sind bei allen Versicherern nach deutschen Kalkulationsprinzip möglich. Darüber hinaus können häufig bestimmte Bedingungen angepasst werden. Hier unterscheiden wir die "kleine" Lösung (Änderungsmöglichkeit der Bestimmungen über den Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme) und die "größere" Lösungen (weitergehende Anpassungsmöglichkeiten). Anpassungsklauseln sollten - wenn möglich - vermieden werden. Sinnvoller ist hier eine vorausschauende Kalkulation des Versicherers und Vermeidung unnötiger kostentreibender Klauseln. Einige Versicherer beziehen klare Position und verzichten auf die Anwendung des §172 VVG (gesetzliche Beitragsanpassungsmöglichkeit). Wichtig erscheint auch, dass auf die Anwendung des §41 VVG (Beitragsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeit) verzichtet wird.

Ein weiteres Kriterium zur Beurteilung der Leistungsstärke eines Versicherungsunternehmens ist neben dem Produktrating auch das Bilanzrating. Das Bilanzrating ist eine zusätzliche Orientierungshilfe bei der Auswahl der richtigen Versicherungsgesellschaft.
Zur Beurteilung der Bonitätsstärke eines Versicherungsunternehmens bedienen wir uns des Bilanzratings des "map-reports". Nachstehend sind die wichtigsten Bewertungskriterien erläutert

Das Lebensversicherungsrating von map-report hat am Finanzdienstleistungsmarkt Maßstäbe gesetzt. Es folgt der Philosophie, dass es keine isolierte Produktqualität von Lebensversicherungen gibt. Für Manfred Poweleit, herausgeber des map-report sind alle Lebensversicherungen mit Sparanteilen 'extreme Sonderformen der Vorzugsaktie, also Instrumente, um vorher erwirtschaftete Gewinne an die Kunden zu verteilen.

Folgerichtig bewertet das Rating Bilanzkennzahlen, Ablaufrenditen aus der Vergangenheit sowie Ablaufrenditen, die sich bei Hochrechnung der gegenwärtigen Gewinnbeteiligung auf die Zukunft ergeben würden. In der jetzt aktualisierten Fassung des Ratings sind zudem drei weitere Servicekennzahlen hinzugekommen. Dabei werden BAV-Beschwerden sowie Leistungsprozesse der Kunden gegen den Lebensversicherer wegen unzureichender Leistungen im Todes- oder Invaliditätsfall gemessen.

Die Bewertungen münden in ein m-rating und ein p-rating. Das wertvollere m-rating erhalten nur Gesellschaften, die mindestens 30 Jahre am Markt sind, für 12 Jahre Geschäftsberichte vorgelegt und alle Fragebögen zu Ablaufleistungen vollständig beantwortet haben. Beim p-rating, gedacht für jüngere Unternehmen, genügt die Vorlage der Berichte von 5 Geschäftsjahren sowie die Beantwortung von Fragen nach hochgerechneten Vertragsdaten.