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Berufsunfähigkeitsversicherung ( BU) und Erwerbsunfähigkeit ( EU )
Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) die bisherige Absicherung bei Invalidität oder Berufsunfähigkeit in eine zweigeteilte Erwerbsminderungsrente abgeändert.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung für Personen, die am 01.01.2001 noch nicht 40 Jahre alt waren, wurde abgeschafft.
2001 brachte so für alle, die ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in vollem Umfang ausüben können, ein enormes finanzielles Risiko.
Wer am 01.01.2001 bereits das 40. Lebensjahr vollendet hatte, hat weiterhin Anspruch auf eine - allerdings reduzierte- Teilrente wegen Berufsunfähigkeit.
Dies bedeutet: Sie erhalten die halbe Erwerbsminderungsrente, wenn sie nicht mehr in ihrem ausgeübten Beruf arbeiten können.
Für Berufsanfänger besteht auf Grund der Wartezeit - 60 Monate - in der gesetzlichen Rentenversicherung in den esrten 5 Jahren kein Versicherungsschutz. In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet worden sein.
Berufs- und Erwerbsminderungsrente nach dem SGB / gesetzliche Rentenversicherung: Berusfunfähig ist der Versicherte ( gesetztliche Definition) , der in einem ihm zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben kann und dessen Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gegenüber der Erwerbsfähigkeit eines gesunden Vesricherten mit ähnlicher Auzsbildung und gleichwertigen Kenntinissen und Fähigkeiten um mindestens 50 % herabgesunden ist.
Ob eine volle oder teilweise Erwerbsmidnerung ( EM) vorliegt, hängt nicht mehr vom ausgeübten Beruf ab. Entscheidend ist das zeitliche Leistungsvermögen des Arebietnehmers , d.h. wie viele Stunden er pro Tag noch arbeiten kann. Achtung: Der Arbeitnehmer kann jederzeit auf eine zumutbare Tätigkeit verwiesen werden.
Erst ab einer Tätigkeit unter 6 Stunden täglich erhält der Versicherte eine Teilrente , bei Tätigkeit unter 3 Stunden die volle Rente.
Es gibt eine Wartezeit von 6 Monaten.
Bei Erwerbsminderung vor dem 63. Lebensjahr wird die Rente um einen Rentenabschlag gekürzt. Er beträgt für jeden Monat des früheren Rentenbezugs 0,3%, max. 10,8%.
Erwerbsminderungsrenten werden nur noch als Zeitrenten (Befristung 3 Jahre) gewährt. Sie können wiederholt werden. Leistungen werden ab dem siebten Monat der Erwerbsminderung gezahlt.
Siehe auch Rentenversicherung Bund !
Berufs- und Erwerbsminderungsrente nach VVG ( Versicherungsvertragsgesetz ) / Private Anbieter
Berufsunfähig ist ( Definition der privaten Versicherer) ist, wer infolge Kranheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls ( ärtzlicher Nachweis) voraussetzlich sechs Monate ununterbrochen , mindestens zu 25 % oder 50% oder 75 % ( Maklerempfehlung 50 % ) ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrungen ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Eine BU liegt auch vor, wenn der Versicherte nachweislich 6 Monate unterbrochen pflegebedürftig war und mindestens in die Pflegestufe II eingestuft wurde.
Für die Absicherung der Arbeitskraft sind noch wichtig und sinnvoll:
- Unfallversicherung
- Grundfähigkeitsversorgung / Grundfähigkeitsrente
- Private Erwerbsunfähigkeitsrente
- Schwere Krankheiten ( siehe Hauptmenü Schwere Krankheiten)
- Temporäre Berufsunfähigkeit
- Auch private Renten, Kapital –und Fonds- Versicherung mit BU – Beitragsbefreiung können ein Teil der Lösung sein ( besonders für Selbständige)
Hier einige weiterführende Informationen:
Die richtige Absicherung der Arbeitskraft, abgestimmt auf Ihren Beruf und auf den sozialen Status ( Selbständigkeit oder Angestellter / Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Gesellschafter ) bedarf einer gründlichen individuellen Beratung.
Für Ihren individuellen Bedarf – richtig & preiswert versorgt!
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