Berufsunfähigkeitsversicherung ( BU)  und  Erwerbsunfähigkeit  ( EU )

Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) die bisherige Absicherung bei Invalidität oder Berufsunfähigkeit in eine zweigeteilte Erwerbsminderungsrente abgeändert.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung für  Personen, die am  01.01.2001 noch nicht  40 Jahre alt waren, wurde abgeschafft.

2001 brachte so für alle, die ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in vollem Umfang ausüben können, ein enormes finanzielles  Risiko.

Wer am 01.01.2001 bereits das 40. Lebensjahr vollendet hatte, hat weiterhin Anspruch auf eine - allerdings reduzierte- Teilrente wegen Berufsunfähigkeit.

Dies bedeutet: Sie erhalten die halbe Erwerbsminderungsrente, wenn sie nicht mehr in ihrem ausgeübten  Beruf arbeiten können.

Für Berufsanfänger besteht auf Grund der  Wartezeit - 60 Monate -  in der gesetzlichen Rentenversicherung in den  esrten 5 Jahren kein Versicherungsschutz.  In den letzten 5 Jahren  vor Eintritt der  Erwerbsminderung  müssen drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet worden sein.


Berufs- und  Erwerbsminderungsrente  nach dem  SGB /  gesetzliche Rentenversicherung:
 
Berusfunfähig ist
der Versicherte  ( gesetztliche Definition) , der in einem ihm zumutbaren Beruf  nicht mehr ausüben kann und  dessen Erwerbsfähigkeit  durch Krankheit oder Behinderung gegenüber der Erwerbsfähigkeit  eines gesunden Vesricherten  mit ähnlicher Auzsbildung  und gleichwertigen  Kenntinissen  und Fähigkeiten um mindestens  50 %  herabgesunden ist. 

 
Ob eine volle oder  teilweise Erwerbsmidnerung  ( EM) vorliegt,  hängt nicht mehr vom ausgeübten Beruf ab. 
Entscheidend  ist das zeitliche Leistungsvermögen des Arebietnehmers , d.h. wie viele Stunden er pro Tag  noch arbeiten kann.
Achtung: Der Arbeitnehmer kann jederzeit auf eine zumutbare Tätigkeit verwiesen werden.

Erst ab  einer Tätigkeit unter 6 Stunden täglich erhält der Versicherte  eine  Teilrente ,  bei  Tätigkeit unter 3  Stunden die  volle  Rente.

Es gibt eine Wartezeit von 6  Monaten.

Bei Erwerbsminderung vor dem 63. Lebensjahr wird die Rente um einen Rentenabschlag gekürzt. Er beträgt für jeden Monat des früheren Rentenbezugs 0,3%, max. 10,8%.

Erwerbsminderungsrenten werden nur noch als Zeitrenten (Befristung 3 Jahre) gewährt. Sie können wiederholt werden. Leistungen werden ab dem siebten Monat der Erwerbsminderung gezahlt.

Siehe  auch  Rentenversicherung  Bund !


Berufs- und  Erwerbsminderungsrente  nach  VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )  /  Private  Anbieter

Berufsunfähig ist ( Definition der privaten Versicherer)  ist,  wer infolge Kranheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls ( ärtzlicher Nachweis) voraussetzlich sechs Monate  ununterbrochen , mindestens  zu 25 % oder 50% oder 75 %  ( Maklerempfehlung 50 % ) ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrungen ausgeübt werden  kann und  ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Eine  BU liegt auch vor, wenn der Versicherte nachweislich 6 Monate unterbrochen pflegebedürftig war und mindestens in die Pflegestufe II eingestuft wurde.

Für die Absicherung  der Arbeitskraft  sind noch wichtig und  sinnvoll:
  • Unfallversicherung
  • Grundfähigkeitsversorgung / Grundfähigkeitsrente
  • Private Erwerbsunfähigkeitsrente
  • Schwere Krankheiten  ( siehe Hauptmenü  Schwere Krankheiten)
  • Temporäre  Berufsunfähigkeit
  • Auch private  Renten, Kapital –und  Fonds- Versicherung  mit BU – Beitragsbefreiung können ein Teil der  Lösung sein ( besonders für Selbständige)

Hier einige weiterführende Informationen:                                                                                                


Die richtige Absicherung der Arbeitskraft, abgestimmt auf Ihren  Beruf und auf den sozialen  Status ( Selbständigkeit  oder Angestellter / Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Gesellschafter )  bedarf  einer gründlichen individuellen Beratung.

Für Ihren individuellen Bedarf – richtig & preiswert versorgt!  

 

 
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