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| VVV 26.07.10 Die Versicherungsfrage - Was bedeutet Unterversicherungsverzicht? |
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Unterversicherungsverzicht - im Falle Hausrat und Wohngebäude erklärt: Die Versicherungssumme sollte so bemessen sein, dass sie dem Betrag entspricht, den Sie heute für die Neuanschaffung Ihres gesamten Hausrats (bzw. bei Gebäude den heutigen Baupreisen) aufwenden müssten. Auch Gleitenden Neuwertversicherung benannt. Diesen Wert exakt zu ermitteln, macht etwas Mühe. Diese Mühe lohnt sich aber, denn ist die Versicherungssumme zu niedrig angesetzt, liegt eine Unterversicherung vor. Bei Hausratversicherungen wird dies berechnet, in dem man Wohnfläche mit einem angenommenen Wert (der kann von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich sein u. er kann sich im Laufe der Vertragszeit erhöhen) pro qm multipliziert. Zum Bsp.
Bei Wohngebäuden wird nach der Wertermittlung 1914 (vorwiegend Ein- und Zweifamilienhäusern) ein bestimmter Wert pro qm Wohnfläche zum Bsp. 165 M für ein Haus mit Keller, Erdgeschoß und ausgebautem Dachgeschoß mit der Wohnfläche multipliziert. Zum Bsp. 100 qm Wohnfläche x 165 M = 16 500 M ( Goldmark ) Wert 1914; 16 500 M x 11,9 Baupreis im Jahr 2010 = 196 350 € Versicherungssumme
Wird die Versicherungssumme so berechnet und beantragt wird der Versicherer die Police mit dem Vermerk „ Unterversicherungsverzicht „ ausstellen. Unterversicherung bedeutet nicht nur Abzug bei einem Totalschaden. Auch bei kleineren Schäden wird im Falle der Unterversicherung jeder Schaden nur anteilig ersetzt.
Denn schließlich ist auch nur der halbe Wert Ihres Hausrats (oder Hauses) versichert. Deshalb sollten Sie in jedem Fall Unterversicherungsverzicht vereinbaren. Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass im Schadensfall nicht geprüft wird, ob eine Unterversicherung vorliegt. Somit werden im Schadensfall keine Kürzungen vorgenommen und als maximale Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme gezahlt. Dies setzt aber wahrheitsgemäße Angaben bei der Beantragung und Berechnung der Versicherungssumme voraus, also zum Bsp. die Größe der Wohnfläche muss den wirklichen Tatsachen entsprechen und Änderungen während der Vertragslaufzeit müssen unbedingt gemeldet werden (Obliegenheitspflicht des Versicherungsnehmers). Bei Gebäuden sind auch Umbauten, Anbauten, Ausbauten (zum Bsp. Dachgeschoß ), oder technische Änderungen wie bei Heizung ( Einbau von Kamin), Elektrik , Sanitär, sowie Änderungen , Erneuerungen bei Fassade ( Wärmedämmung) , Fenstern und Dach zu melden. Tun Sie dies nicht, kann der Versicherer bei einem Schaden diesen Unterversicherungsverzicht nachträglich wegen Obliegenheitsverletzung anfechten und Sie erhalten dann ggf. nur eine teilweise Entschädigung im Schadenfall. Bei bestehen eines Makler-Vertrages bestehen diese Pflichten dann gegenüber dem Makler, der Sie beraten wird und ggf. Meldungen den Versicherer und / oder Änderungen im bestehenden Vertrag für Sie vornimmt, um auch für die Zukunft den Unterversicherungsverzicht zu gewährleisten. Bei Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. |